AtomG § 49
Sechster Abschnitt: Bußgeldvorschriften
§ 49 Einziehung [1]
Ist eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach § 46 Absatz 1 Nummer 1a, 2, 3 oder 4 begangen worden, so können Gegenstände,
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.
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KAAAJ-27901
1Anm. d. Red.: § 49 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2053) mit Wirkung v. .