Zweiter Abschnitt: Überwachungsvorschriften
§ 20 Sachverständige [1]
1Im Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen können von den zuständigen Behörden Sachverständige zugezogen werden. 2§ 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen findet entsprechende Anwendung.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAJ-27901
1Anm. d. Red.: § 20 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3146) mit Wirkung v. .