Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1, § 18 Absatz 5 und 6 und § 20 Absatz 1) [1]
Emissionsgrenzwerte für Schwermetalle und krebserzeugende Stoffe
Für die in den Buchstaben a bis d genannten Schwermetalle und krebserzeugenden Stoffe gelten folgende Emissionsgrenzwerte:
- Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium, - Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Thallium, aa)- in kohlegefeuerten abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von aaa)- 50 MW bis weniger als 300 MW: insgesamt 0,012 mg/m3, bbb)- 300 MW oder mehr: insgesamt 0,006 mg/m3, bb)- in mit Biobrennstoffen gefeuerten abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen: insgesamt 0,005 mg/m3, cc)- in Anlagen nach Anlage 3 Nummer 2 : insgesamt 0,05 mg/m3, dd)- in allen anderen Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen: insgesamt 0,02 mg/m3, 
- Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Antimon, - Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen, - Blei und seine Verbindungen, angegeben als Blei, - Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom, - Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt, - Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Kupfer, - Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mangan, - Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Nickel, - Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als Vanadium, - Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Zinn, aa)- in kohlegefeuerten abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr: insgesamt 0,2 mg/m3, bb)- in mit Biobrennstoffen gefeuerten abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen: insgesamt 0,3 mg/m3, cc)- in Anlagen nach Anlage 3 Nummer 2 : insgesamt 0,5 mg/m3, dd)- in allen anderen Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen: insgesamt 0,3 mg/m3, 
- Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwasserstoff), angegeben als Arsen, - Benzo(a)pyren, - Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium, - wasserlösliche Cobaltverbindungen, angegeben als Cobalt, - Chrom(VI)verbindungen (außer Bariumchromat und Bleichromat), angegeben als Chrom - insgesamt 0,05 mg/m3 - oder - Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen, - Benzo(a)pyren, - Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium, - Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt, - Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom, - insgesamt 0,05 mg/m3 - und 
- Dioxine, Furane und polychlorierte Biphenyle gemäß Anlage 2 aa)- in abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen: insgesamt 0,03 ng/m3, bb)- in Anlagen nach Anlage 3 Nummer 2 : insgesamt 0,1 ng/m3 , cc)- in allen bestehenden Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, die keine abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen oder Anlagen nach Anlage 3 Nummer 2 sind: insgesamt 0,08 ng/m3, dd)- in allen anderen Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen: insgesamt 0,06 ng/m3, 
- Dioxine, Furane und polychlorierte Biphenyle gemäß Anlage 2 aa)- in bestehenden Abfallverbrennungsanlagen: insgesamt 0,1 ng/m3, bb)- in anderen Abfallverbrennungsanlagen: insgesamt 0,08 ng/m3. 
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  HAAAJ-27899
1Anm. d. Red.: Anlage 1 i. d. F. der VO v. (BGBl 2024 I Nr. 43) mit Wirkung v. .