Abschnitt 3: Messung und Überwachung
§ 20 Besondere Überwachung der Emissionen an Schwermetallen [1]
(1) 1Soweit auf Grund der Zusammensetzung der Abfälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1 oder anderer Erkenntnisse, insbesondere auf Grund der Beurteilung von periodischen Messungen, Emissionskonzentrationen an Stoffen nach Anlage 1 Buchstabe a und b zu erwarten sind, die 60 Prozent der Emissionsgrenzwerte überschreiten können, hat der Betreiber die Massenkonzentrationen dieser Stoffe einmal wöchentlich zu ermitteln und zu dokumentieren. 2§ 18 Absatz 5 gilt entsprechend.
(2) Auf die Ermittlung der Massenkonzentrationen nach Absatz 1 kann verzichtet werden, wenn durch andere Prüfungen, zum Beispiel durch Funktionskontrollen der Abgasreinigungseinrichtungen, mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass die Emissionsbegrenzungen nicht überschritten werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAJ-27899
1Anm. d. Red.: § 20 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 2514) mit Wirkung v. .