Abschnitt 2: Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb
§ 10 Im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte [1]
(1) Abfallverbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert folgende Emissionsgrenzwerte überschreitet:
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, 100 mg/m3,
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, 0,005 mg/m3.
(2) Abfallmitverbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert die Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 3 Nummer 2.3, 3.1, 3.4, 3.5 oder 4.3 überschreitet.
(3) Absatz 1 Nummer 1 ist für Anlagen, für die § 8 Absatz 2 Nummer 3 zweite Alternative anwendbar ist, nicht anwendbar.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei bestehenden Abfallmitverbrennungsanlagen, die selektive nichtkatalytische Reduktion (SNCR) anwenden, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder weniger nicht anzuwenden.
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HAAAJ-27899
1Anm. d. Red.: § 10 i. d. F. der VO v. (BGBl 2024 I Nr. 43) mit Wirkung v. .