Kindergeld | Wegfall der Arbeitsuchendmeldung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG (BFH)
Hat die Agentur für Arbeit das arbeitsuchende Kind aus der Vermittlung abgemeldet, fehlt es aber an einer wirksamen Bekanntgabe der Einstellungsverfügung oder an einer einvernehmlichen Beendigung der Arbeitsuchendmeldung, hängt der Fortbestand der Arbeitsuchendmeldung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG davon ab, ob das arbeitsuchende Kind eine Pflichtverletzung begangen hat, welche die Agentur für Arbeit nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III (in der Fassung vom ) zur Einstellung der Vermittlung berechtigt hat (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). Weder die Löschung der Registrierung noch die einvernehmliche Beendigung eines Berufsberatungstermins führen zum Wegfall der Arbeitsuchendmeldung (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Streitig ist im Revisionsverfahren noch das Kindergeld für die im Dezember 1998 geborene Tochter der Klägerin für die Monate November und Dezember 2018.
Die Tochter beendete im Juli 2017 die Schulausbildung. In der Zeit September 2017 bis Oktober 2018 absolvierte sie ein Au-pair-Jahr im Ausland. Am beantragte die Klägerin bei der Familienkasse Kindergeld ab Oktober 2018. Zur Begründung führte die Klägerin aus, ihre Tochter befände sich seit Oktober 2018 wieder zu Hause und sei auf der Suche nach einer Ausbildung oder gleich nach einem Studienplatz. Ihre Tochter habe sich zudem bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet.
Die Familienkasse forderte die Klägerin auf, Nachweise über eigene Bemühungen des Kindes um eine Ausbildung ab Oktober 2018 vorzulegen. Die Klägerin teilte daraufhin mit, dass sich das Kind noch in der beruflichen Orientierungsphase befinde.
Die Familienkasse lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG lägen nicht vor. Nach den Daten der für die Arbeitsvermittlung zuständigen Stelle sei das Kind nicht als arbeitsuchend gemeldet gewesen. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies die Familienkasse als unbegründet zurück.
Mit der sich anschließenden Klage begehrte die Klägerin Kindergeld für die Monate Oktober bis Dezember 2018. Die Klage hatte nur für den Monat Oktober 2018 Erfolg ().
Der BFH hat die Revision als begründet angesehen und das FG-Urteil insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen wurde:
Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Klägerin für die Monate November bis Dezember 2018 kein Kindergeld zusteht. Die Tochter der Klägerin ist als arbeitsuchend gemeldetes Kind i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen.
Bei einer Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet ist, wer gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit persönlich die Tatsache einer künftigen oder gegenwärtigen Arbeitslosigkeit anzeigt (; ). Der Registrierung des arbeitsuchenden Kindes und einer etwaigen daran anknüpfenden Bescheinigung kommt keine (echte) Tatbestandswirkung für den Kindergeldanspruch zu. Entscheidend ist, ob sich das Kind im konkreten Fall tatsächlich bei der Arbeitsvermittlung als Arbeitsuchender gemeldet hat.
Diese Voraussetzungen lagen bei der Tochter der Klägerin zunächst vor, denn sie hat sich im Oktober 2018 bei der Arbeitsagentur als arbeitsuchend gemeldet.
Streitig ist allein, ob der von der Tochter im Monat Oktober 2018 begründete Status als Arbeitsuchende durchgehend im Streitzeitraum bestanden hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt zwar der Wegfall der Wirkung einer Meldung als Arbeitsuchender nicht konstitutiv die wirksame Bekanntgabe einer Einstellungsverfügung voraus. Der Fortbestand der Meldung als Arbeitsuchender hängt dann davon ab, ob das arbeitsuchende Kind eine Pflichtverletzung begangen hat, welche die Arbeitsagentur nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III zur Einstellung der Vermittlung berechtigt.
Liegt hingegen eine die Arbeitsagentur zur Einstellung berechtigende Pflichtverletzung nicht vor, entfällt die Wirkung einer Meldung als Arbeitsuchender nur, wenn das Kind von sich aus die Beendigung der Arbeitsuchendmeldung verlangt (§ 38 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III analog) oder die wirksame Bekanntgabe einer Einstellungsverfügung (Verwaltungsakt) vorliegt. Ist die Vermittlung mangels einer beachtlichen Pflichtverletzung des arbeitsuchenden Kindes zu Unrecht eingestellt worden und fehlt es auch an einer wirksamen Einstellungsverfügung oder eines Antrags des Kindes auf Beendigung der Arbeitssuche, besteht die Arbeitsuchendmeldung für Zwecke des Kindergeldrechts grundsätzlich zeitlich unbefristet - ggf. bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres - fort.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze besteht die im Oktober 2018 erfolgte Arbeitsuchendmeldung auch für die Monate November 2018 und Dezember 2018 fort.
Quelle: ; NWB Datenbank (RD)
Fundstelle(n):
NAAAJ-27790