Zuordnung eines Kindes, wenn der zuordnungsberechtigte Elternteil kurz nach Beginn des Veranlagungszeitraums stirbt
Leitsatz
Kinder eines unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaares, bei dem die Voraussetzungen zur Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vorliegen, werden nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auch dann dem Elternteil zugeordnet, in dessen Wohnung sie erstmals im Kalenderjahr mit Hauptwohnung gemeldet waren, wenn dieser Elternteil kurz nach Beginn des Veranlagungszeitraums stirbt und der andere Elternteil von diesem Zeitpunkt an die Kinder in seinen Haushalt aufnimmt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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