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Entschädigungsklage: Erweiterung des Klageantrags bei Klageerhebung vor Beendigung des Ausgangsverfahrens
(1) Die Entschädigungsforderung für eine bereits vor Beendigung des Ausgangsverfahrens erhobene Entschädigungsklage kann innerhalb der Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG im Wege der Klageerweiterung erhöht werden. (2) Wird ein zunächst beantragter Entschädigungsbetrag nachträglich erhöht, sind Prozesszinsen für den Erhöhungsbetrag erst ab dessen Geltendmachung zu zahlen. (3) Auch eine Kapitalgesellschaft ist als Verfahrensbeteiligte i. S. des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG entschädigungsberechtigt (Bezug: § 198 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Nr. 2 GVG; § 66 Satz 2 FGO; § 291 Satz1 BGB; § 261 Abs. 2 ZPO).
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren im Dezember 2011 haben die Beteiligten die Möglichkeit, die unangemessene Dauer u. a. eines finanzgerichtlichen Ve...