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Körperschaftsteuer | Unterbringung von Kriegsflüchtlingen durch Vermietungsgenossenschaften und -vereine
Das BMF hat den Anwendungszeitraum seines Schreibens zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG um ein Jahr bis zum S. 948 verlängert (, NWB KAAAJ-26297).
Hintergrund: Das , NWB ZAAAI-58822 (BStBl 2022 I S. 345), u. a. verfügt, dass bei Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereinen aus Billigkeitsgründen bis zum Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die keine Mitglieder der Vermietungsgenossenschaft bzw. des Vermietungsvereins sind, bei der Berechnung der 10 %-Grenze i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 KStG unberücksichtigt bleiben. Diese Einnahmen sind dem BMF zufolge weder bei d...