Nachforderung der Lohnsteuer beim Arbeitnehmer nach rückwirkender Änderung eines auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrags
Leitsatz
Kann es zu keiner nachträglichen Einbehaltung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber kommen, weil dieser die Lohnsteuerbescheinigung bereits ausgeschrieben hat (§ 41c Abs. 3 Satz 1 EStG), so muß das FA nach § 175 Abs.1 Nr. 1 AO 1977 vom Arbeitnehmer die zu wenig erhobene Lohnsteuer nachfordern, die sich aufgrund einer rückwirkenden Änderung eines auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrags ergibt. Einer förmlichen Berichtigung des Betrags auf der Lohnsteuerkarte bedarf es in diesem Falle nicht.
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