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Jahresabschluss kompakt 2023/2024 – 23. Offenlegung von Jahresabschlüssen
Eine Übersicht der Checklisten zum Jahresabschluss finden Sie unter NWB YAAAD-29128.
1. Rechtssituation
Die Vorschriften zur Offenlegung der Unterlagen zur Rechnungslegung sowie zu deren Veröffentlichung sind in den §§ 325 ff. HGB geregelt.
Mit Einführung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) im Jahr 2007 müssen die Jahresabschlüsse grundsätzlich innerhalb der zwölfmonatigen Offenlegungsfrist beim elektronischen Bundesanzeiger eingereicht werden. Für bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen nach § 264d HGB verkürzt sich diese Frist auf vier Monate nach dem Abschluss des Geschäftsjahres. Die elektronisch eingereichten Jahresabschlüsse waren seitdem im Internet unter www.bundesanzeiger.de auf der Ebene „Unternehmensregister“ kostenlos und öffentlich einsehbar. Seit Inkrafttreten des DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie) am sind die Jahresabschlüsse sowie alle weiteren Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte für Geschäftsjahre beginnend nach dem nunmehr direkt an das Unternehmensregister zu übermitteln. Das Unternehmensregister (UReg) ist somit die zentrale Plattfo...