Erlass des Bescheids gegenüber dem Nachlasspfleger
Leitsatz
1. Um die Verjährungsfrist für die Erbschaftsteuer in Gang zu setzen, muss der Erbe mit einer solchen Zuverlässigkeit und
Gewissheit Kenntnis von seinem unangefochtenen Erbschaftserwerb erlangt haben, dass er in der Lage ist und von ihm deshalb
auch erwartet werden kann, seine Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG zu erfüllen.
2. Bei völlig unklaren Verhältnissen kann im Einzelfall Kenntnis erst mit der Erteilung des Erbscheins vorliegen.
3. Wird ein Nachlasspfleger eingesetzt, steht es im Ermessen des Finanzamts, den Erbschaftsteuerbescheid diesem gegenüber
zu erlassen.