Berücksichtigung früherer Verluste aus der Beteiligung als Mitunternehmer an einer durch Austritt des einzigen Kommanditisten aufgelösten KG
Leitsatz
Bei der Ermittlung des eigenen Gewerbeertrags einer Organgesellschaft sind frühere Verluste aus der Beteiligung als Mitunternehmer an einer durch Austritt des einzigen Kommanditisten aufgelösten KG gemäß § 10a GewStG entsprechend der früheren Verlustbeteiligung abzugsfähig; der um den Verlustabzug gemäß § 10a GewStG geminderte Gewerbeertrag der Organgesellschaft ist bei der Zusammenrechnung der Gewerbeerträge von Organträger und Organgesellschaft als Rechnungsposten anzusetzen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1983 II Seite 427 HAAAA-91835