Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Auswirkungen des , BStBl 2022 II S. 767, zur Gewährung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nummer 1 Satz 2 ff. GewStG in den Fällen einer Betriebsaufspaltung
Bezug:
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Bezug: BStBl 1980 II S. 77
Der (BStBl 2022 II S. 767) entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung entschieden, dass auch eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an einer Besitz-Personengesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung zu berücksichtigen ist.
Bei einer Beteiligung an einer Besitz-Personengesellschaft, die ausschließlich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, wurde bislang wegen des sogenannten Durchgriffsverbots weder die Beteiligung an der Betriebsgesellschaft noch eine damit verbundene Beherrschungsfunktion der Besitzgesellschaft zugerechnet.
Aus Vertrauensschutzgründen ist eine solche Beteiligung bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu berücksichtigen ( BStBl 2022 I S. 1515), mit der Folge, dass die Änderung der BFH-Rechtsprechung in diesen Fällen bis einschließlich des Erhebungszeitraums 2023 keinen Verlust der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG begründet.
Die Rechtsprechung des BFH zur fehlenden personellen Verflechtung zwischen Schwester-Kapitalgesellschaften (, BStBl 1980 II S. 77) ist weiterhin anzuwenden.
Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der
Länder v. - G 1425
Ministerium für Finanzen
Baden-Württemberg - FM3 - G
1425-4/6
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
und für Heimat - 33/31/37- G
1425-1/51
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin - III A - G
1425-4/2022
Ministerium der Finanzen des Landes
Brandenburg - 35 – G
1425/22#01#03
Der Senator für Finanzen der Freien
Hansestadt Bremen - 900 - G
1425-1/2020-10/2022
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg - G 1425 –
2022/006 – 53
Hessisches Ministerium der
Finanzen - G 1425
A-004-II41
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern - IV - G
1425-00000-2022/012-002
Niedersächsisches
Finanzministerium - 31 - G
1425/005
Ministerium der Finanzen des Landes
Nordrhein-Westfalen - G 1425
– 3 – 2022 – 1407 – V B 4
Ministerium der Finanzen
Rheinland-Pfalz - G
1425/2022/0002-0401 444
Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft
des Saarlandes - G
1425-1#072
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen - 33 - G
1425/21/44-2022/65754
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt - 42 - G 1425 -
89
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein - VI 312 G
1425 – 111
Thüringer
Finanzministerium - 1040 - 24 - G
1425/1
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2022 I Seite 1528
NAAAJ-27255