Instanzenzug: Az: 3 KLs 23/21
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich mit Blick auf die Neuaufnahme der Substanz MDMB-4en-PINACA in Anlage II zu § 1 Abs. 1 BtMG (vgl. 32. BtMÄndV vom , BGBl. I 1096) im Ergebnis entnehmen, dass gesicherte Erkenntnisse über die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs ebenso wie zum Konsumverhalten fehlen. Bei der Bestimmung des Wertes der nicht geringen Menge im Sinne des § 29a BtMG kam es damit entscheidend auf einen Vergleich mit verwandten Wirkstoffen an (vgl. zum Maßstab Rn. 35, BGHSt 60, 134, 136 f.). Diesen hat das Landgericht angestellt und nachvollziehbar begründet.
Cirener
Gericke
Köhler
Resch
von Häfen
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:091122B5STR332.22.0
Fundstelle(n):
PAAAJ-27237