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BFH Urteil v. - VI R 189/79 BStBl 1983 II S. 378

Gesetze: EStG § 33

Keine außergewöhnliche Belastung, wenn den Aufwendungen ein Gegenwert in Form eines Gegenstandes mit einer gewissen Marktgängigkeit gegenübersteht

Leitsatz

Hat der Steuerpflichtige für Aufwendungen, die er als außergewöhnliche Belastung geltend macht, einen Gegenwert erhalten, so schließt dies eine steuerliche Berücksichtigung nach § 33 EStG nur dann aus, wenn der Gegenwert in einem Gegenstand besteht, der nicht nur für den Steuerpflichtigen oder eine von ihm unterstützte Person, sondern auch für einen Dritten von Vorteil wäre, also eine gewisse Marktgängigkeit besitzt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1983 II Seite 378
IAAAA-91826

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Urteil v. 04.03.1983 - VI R 189/79

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