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VO (EU) 2018/842 Artikel 12

Artikel 12 Register

(1) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 13 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, um die genaue Verbuchung von Transaktionen gemäß dieser Verordnung in dem Unionsregister zu gewährleisten; dies betrifft

  1. die jährlichen Emissionszuweisungen;

  2. die gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 in Anspruch genommenen Flexibilitätsmöglichkeiten;

  3. die Compliance-Kontrolle gemäß Artikel 9;

  4. die Anpassungen gemäß Artikel 10; und

  5. die Sicherheitsreserve gemäß Artikel 11.

(2) Der Zentralverwalter führt für jede Transaktion im Unionsregister im Rahmen der vorliegenden Verordnung eine automatisierte Kontrolle durch und blockiert, falls notwendig, Transaktionen, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern.

(3) Die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis e und Absatz 2 werden öffentlich zugänglich gemacht.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAJ-26875