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BGH Beschluss v. - 4 StR 200/21

Bedingter Tötungsvorsatz bei Mordversuch durch Unterlassen

Gesetze: § 13 Abs 1 StGB, § 22 StGB, § 23 Abs 1 StGB, § 211 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO

Instanzenzug: Az: 4 StR 200/21 Beschlussvorgehend LG Heilbronn Az: 1 Ks 27 Js 14881/19

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten der Adhäsionskläger     A.     und      B.   sowie die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auch der (tateinheitliche) Schuldspruch wegen versuchten Mordes begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere die Feststellungen zur subjektiven Tatseite sind tragfähig.
Denn bei einem durch Unterlassen verwirklichten versuchten Tötungsdelikt setzt der Tatentschluss in Bezug auf die hypothetische Kausalität in kognitiver Hinsicht lediglich voraus, dass der Täter den Eintritt eines Rettungserfolgs für möglich hält (vgl. Anfragebeschluss des Senats vom ). Der 5. Strafsenat des ) mitgeteilt, dass er der Rechtsauffassung des anfragenden Senats beitritt und an entgegenstehender eigener Rechtsprechung (vgl. Urteil vom – 5 StR 20/16, BGHSt 62, 223) nicht festhält.
Quentin     
      
Bartel     
      
Sturm 
      
Rommel     
      
Weinland     
      

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:271022B4STR200.21.0

Fundstelle(n):
AAAAJ-26834