BGH Beschluss v. - VIII ZB 87/20

Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten anfallenden Kosten bei Hinzuziehung eines weder am Gerichtsort noch am Sitz der Partei ansässigen Hauptbevollmächtigten

Leitsatz

Zur Erstattungsfähigkeit der für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten anfallenden Kosten bei Hinzuziehung eines weder am Gerichtsort noch am Sitz der Partei ansässigen Hauptbevollmächtigten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom - VIII ZB 85/20, NJW 2021, 3663 Rn. 10 ff. und vom - VIII ZB 33/21, juris Rn. 12 ff.).

Gesetze: § 91 Abs 2 S 1 Halbs 2 ZPO

Instanzenzug: Az: 11 W 1430/20vorgehend LG München I Az: 26 O 1671/19

Gründe

I.

1Die Klägerin, eine Leasing-Gesellschaft mit Sitz in München, machte gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einem beendeten Leasingvertrag vor dem Landgericht München I geltend. Mit ihrer Vertretung in diesem Verfahren beauftragte sie eine in Köln ansässige Rechtsanwaltskanzlei.

2In dem Verhandlungstermin vom , zu dem für die Beklagte niemand erschien, wurde die Klägerin durch einen Unterbevollmächtigten aus Fürstenfeldbruck vertreten. Das Landgericht gab der Klage im Wege des Versäumnisurteils statt und legte der Beklagten die Kosten des Verfahrens auf. Den hiergegen eingelegten Einspruch der Beklagten verwarf das Landgericht als unzulässig und verurteilte sie, auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die zum Vorsteuerabzug berechtigte Klägerin unter anderem die Festsetzung der Kosten für die Terminsvertretung durch den Unterbevollmächtigten in Höhe von 382,70 € begehrt.

4Das Landgericht hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom der Klägerin statt der Kosten für den Unterbevollmächtigten lediglich fiktive Reisekosten ihrer Hauptbevollmächtigten (Fahrtkosten in Höhe von 19,80 € und eine Abwesenheitspauschale in Höhe von 25 €) zuerkannt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin mit dem Ziel der antragsgemäßen Festsetzung der Kosten für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten hat das zurückgewiesen.

5Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Kostenfestsetzungsbegehren weiter, soweit es in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben ist.

II.

61. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 575 ZPO). Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 8 Abs. 2 EGGVG für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde der Klägerin zuständig, weil im vorliegenden Fall ausschließlich Bundesrecht Anwendung findet (vgl. , NJW 2020, 691 Rn. 6). Die entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO in Verbindung mit § 8 Abs. 1 EGGVG und Art. 11 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (BayAGGVG) durch das Beschwerdegericht unterbliebene Bestimmung des zuständigen Rechtsbeschwerdegerichts muss daher auch in Ansehung des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht nachgeholt werden (vgl. , WM 2021, 1079 Rn. 9, insoweit in BGHZ 229, 299 nicht abgedruckt; vom - III ZR 175/19, juris Rn. 11 [jeweils zur Revision]; BGH, Beschlüsse vom - VIII ZB 33/21, unter II 1, zur Veröffentlichung vorgesehen; vom - III ZB 98/18, aaO; vom - IX ZB 598/02, juris Rn. 2; vgl. auch Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 7 EGZPO Rn. 4; aA MünchKommZPO/Gruber, 6. Aufl., § 7 EGZPO Rn. 8).

72. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

8a) Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, das Landgericht habe zu Recht der Klägerin die geltend gemachten Terminsvertreterkosten lediglich in Höhe der fiktiven Reisekosten eines Anwalts an dem am weitesten vom Gerichtsort entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks zuerkannt, weil auch bei Wahrnehmung des Verhandlungstermins durch die Hauptbevollmächtigten der Klägerin selbst deren Reisekosten nur in dieser Höhe zu erstatten gewesen wären.

9Die Klägerin sei zwar nicht gehalten gewesen, für die Vielzahl von im gesamten Bundesgebiet zu führenden ähnlich gelagerten Prozessen jeweils erneut einen Prozessbevollmächtigten am Prozessort zu beauftragen und diesen neu zu instruieren. Damit liege ein Ausnahmefall im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO vor mit der Folge, dass kostenrechtlich die Hinzuziehung eines weder am Gerichts- noch am Geschäftssitz ansässigen Anwalts akzeptiert werde.

10Soweit nach diesen Grundsätzen die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts am dritten Ort als notwendig und damit verbundene Mehrkosten als grundsätzlich erstattungsfähig anzusehen seien, stelle sich jedoch die Frage, ob die hierdurch ausgelösten Mehrkosten automatisch in voller Höhe erstattungsfähig seien. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts gehe dies zu weit. Wenn am Geschäftssitz der Partei - wie hier - ebenfalls Rechtsanwälte zugelassen seien, die in der Lage wären, die Funktion "als Hausanwalt" zu übernehmen, seien lediglich die Reisekosten eines (fiktiven) Anwalts erstattungsfähig, dessen - wiederum fiktiver - Kanzleisitz an dem vom Gerichtsgebäude am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks liege.

11b) Diese Beurteilung hält in einem entscheidenden Punkt rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts können, wenn die Hinzuziehung eines weder am Gerichtsort noch am Sitz der Partei ansässigen Rechtsanwalts ("Rechtsanwalt am dritten Ort") notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO war, die erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten und damit auch die Kosten für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten nicht auf die Kosten beschränkt werden, die einem in dem vom Gericht am weitest entfernten Ort im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt entstanden wären. Eine solche Begrenzung der für den auswärtigen Rechtsanwalt zu erstattenden Reisekosten über die sich aus § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO ergebenden Einschränkungen hinaus sieht die Zivilprozessordnung nicht vor.

12aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen die Kosten eines Unterbevollmächtigten dann notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten in vergleichbarer Höhe erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (vgl. BGH, Beschlüsse vom - XII ZB 499/11, NJW-RR 2014, 763 Rn. 8; vom - VIII ZB 106/11, NJW 2012, 2888 Rn. 7 mwN; vom - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898 unter II 2 c).

13Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind Reisekosten eines Rechtsanwalts der obsiegenden Partei, der - wie im vorliegenden Fall - nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit zu erstatten, als dessen Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig war. Diese Voraussetzungen liegen - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - vor (siehe zu vergleichbaren Fallgestaltungen bereits Senatsbeschlüsse vom - VIII ZB 85/20, NJW 2021, 3663 Rn. 10 ff.; vom - VIII ZB 33/21, juris Rn. 12 ff.).

14bb) War die Hinzuziehung der Hauptbevollmächtigten der Klägerin somit im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO notwendig, können entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts die zu erstattenden Kosten bei der Vertretung der Klägerin vor dem Gericht an ihrem Gesellschaftssitz nicht auf die fiktiven Kosten eines Anwalts begrenzt werden, dessen Kanzleisitz sich an dem von dem Gericht am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks befindet. Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO verlangt im Fall der notwendigen Einschaltung eines auswärtigen Anwalts regelmäßig keine zusätzliche Prüfung, ob im konkreten Einzelfall auch die Wahrnehmung des Verhandlungstermins gerade durch diesen Rechtsanwalt unbedingt erforderlich war oder auch durch einen im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalt hätte erfolgen können (Senatsbeschlüsse vom - VIII ZB 85/20, NJW 2021, 3663 Rn. 15; vom - VIII ZB 33/21, juris Rn. 25; jeweils mwN).

15(1) Denn bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom - III ZB 64/09, juris Rn. 7; vom - VIII ZB 93/10, NJW-RR 2012, 695 Rn. 13; vom - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10; vom - VIII ZB 85/20, aaO Rn. 16). Der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Beurteilung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich ergebenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darum gestritten werden kann, ob die Kosten zu erstatten sind oder nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom - III ZB 64/09, aaO; vom - VIII ZB 93/10, aaO; vom - II ZB 23/16, aaO; vom - VIII ZB 85/20, aaO).

16Vor diesem Hintergrund bedarf es zur Beurteilung der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten grundsätzlich nicht zusätzlich der gesonderten Feststellung, ob die mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts am dritten Ort verbundenen Mehrkosten in voller Höhe erstattungsfähig sind, wenn das Beschwerdegericht die Notwendigkeit der Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung - wie hier - rechtsfehlerfrei bejaht hat.

17(2) Soweit das Beschwerdegericht seine abweichende Auffassung auf die Entscheidung des ) stützt, gelten die Ausführungen in den Senatsbeschlüssen vom (VIII ZB 85/20, aaO Rn. 18) und vom (VIII ZB 33/21, aaO Rn. 28) entsprechend.

18(3) In der vom Beschwerdegericht weiterhin angeführten Entscheidung des ) hat sich der Bundesgerichtshof ebenfalls lediglich mit der Frage befasst, welche Reisekosten eine Partei erstattet bekommen kann, wenn die Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts - anders als im vorliegenden Fall - nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO war (vgl. , NJW 2018, 2572 Rn. 12).

III.

19Das Beschwerdegericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zur Höhe der den Hauptbevollmächtigten der Klägerin im Fall der Wahrnehmung des Termins beim Landgericht München I zustehenden Reisekosten im erstinstanzlichen Verfahren getroffen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren können diese Feststellungen nicht nachgeholt werden (§ 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO iVm § 559 ZPO). Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), damit die erforderlichen Feststellungen zur Höhe der über den Betrag von 44,80 € hinaus ersparten Reisekosten getroffen werden können. Das Beschwerdegericht wird dabei zu beachten haben, dass eine geringfügige Überschreitung der ersparten Reisekosten der Erstattung der Kosten des Unterbevollmächtigten nicht entgegensteht. Eine wesentliche Überschreitung wird im Regelfall erst dann anzunehmen sein, wenn die Kosten des Unterbevollmächtigten die ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten um mehr als 1/10 überschreiten (vgl. BGH, Beschlüsse vom - I ZB 38/14, NJW-RR 2015, 761 Rn. 17; vom - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898 unter II 2 c).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:300822BVIIIZB87.20.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2023 S. 205 Nr. 3
IAAAJ-26814