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NWB-BB Nr. 12 vom Seite 353

Fokus: Zeitlich begrenzte Speicherung von Daten durch die Schufa (OLG)

Dr. Peter Steinberg, Rechtsanwalt, FAStR, FAStrafR, Dipl.-Finw. (FH)

Daten eines Insolvenzschuldners dürfen durch die Schufa nicht länger gespeichert werden, als sie im „Insolvenzbekanntmachungsportal“ veröffentlicht werden dürfen. Entsprechend seiner zurückliegenden Rechtsprechung des OLG gelte das auch bei der Berechnung eines Score-Wertes (OLG Schleswig, Urteil v.  - 17 U 5/22).

Sachverhalt

Der Kläger wendete sich gegen die Speicherung seiner Daten. Über sein Vermögen wurde zuvor das Insolvenzverfahren eröffnet. Am wurde das Insolvenzverfahren durch einen Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben. Die Schufa erfasste die Information, die im amtlichen Insolvenzveröffentlichungsportal veröffentlicht wurde, in ihrem Datenbestand. Sie wollte die Information ihren Vertragspartnern bei laufenden Vertragsbeziehungen und Auskunftsanfragen mitteilen. Zum Ende des Jahres 2020 trat der Kläger an die Schufa heran und begehrte die Löschung der Daten. Die Verarbeitung der Daten führe für ihn zu erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen. Er könne nicht mehr uneingeschränkt am Wirtschaftsleben teilnehmen. Denn er könne keine Waren mehr ohne Vorkasse bestellen oder auch keine neue Wohnung anmieten. Die Schufa kam dem Begehren des Kläger...

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