Aufwendungen für eine Auslandsgruppenreise sind nicht schon deswegen als Werbungskosten abzugsfähig, weil die Reise im beruflichen Interesse unternommen wurde; es muß ein enger und konkreter Bezug zur Berufstätigkeit bestehen
Leitsatz
Bei einem Professor der Geographie und der Didaktik der Geographie ist nicht jede unter geographischen Gesichtspunkten interessante Auslandsreise schon deshalb ein Teil der Berufsausübung. Aufwendungen hierfür sind nur dann als Werbungskosten anzuerkennen, wenn ein enger und konkreter Bezug zur beruflichen Tätigkeit, wie etwa ein Forschungsauftrag für diese Gegend, vorliegt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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