Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Lamellenfenster (europäisches Patent)" – zur mangelnden Patentfähigkeit - zur Frage der fehlenden erfinderischen Tätigkeit - Nichtigkeit
Tatbestand
Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 514 909 (Streitpatent), das am 12. April 2012 angemeldet wurde und die Priorität einer deutschen Anmeldung vom 21.04.2011 (DE 10 2011 018 428) in Anspruch nimmt. Das Streitpatent wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 50 2012 007 748.6 geführt und trägt die Bezeichnung „Lamellenfenster“. Es umfasst 13 Patentansprüche, die alle mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind.
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