BGH Beschluss v. - 3 StR 210/22

Instanzenzug: LG Aurich Az: 11 KLs 33/21

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen. Es hat ihn jeweils unter Einbeziehung einer Strafe aus einem anderen Erkenntnis zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und neun Monaten sowie von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Außerdem hat die Strafkammer seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, den Vorwegvollzug eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafen vor Beginn der Maßregel bestimmt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat den aus Ziffer 1 der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Der Schuldspruch erweist sich als rechtsfehlerhaft, soweit die Strafkammer den Angeklagten in den Fällen II. 1. und II. 2. der Urteilsgründe neben der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat. Was den jeweiligen zum Eigenkonsum bestimmten Anteil der ins Inland verbrachten Drogen betrifft, tritt der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG gegenüber der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zurück, da dem Besitz lediglich die Funktion eines Auffangtatbestandes zukommt, die bei einer gleichzeitigen Verwirklichung der unrechtsschwereren Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht zum Tragen kommt (st. Rspr.; s. etwa , juris Rn. 3; Urteil vom - 5 StR 68/18, NStZ 2019, 95 Rn. 8; Beschluss vom - 3 StR 360/20, StV 2021, 448 Rn. 6). Demgemäß ist der Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu ändern.

3Der Strafausspruch bleibt hiervon unberührt. Das Landgericht hat zwar bei der Strafzumessung zulasten des Angeklagten jeweils berücksichtigt, dass er mehrere Straftatbestände verwirklichte. Es ist jedoch - auch weil es trotz der Schuldspruchänderung neben der Einfuhrstrafbarkeit bei einer tateinheitlichen Verwirklichung des Tatbestandes des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verbleibt - auszuschließen, dass die Strafkammer bei einer zutreffenden rechtlichen Bewertung geringere Strafen verhängt hätte.

42. Ferner ist die Urteilsformel im Schuld- und Strafausspruch insgesamt neu zu fassen, damit sie erkennen lässt, für welche der abgeurteilten Straftaten des Angeklagten die erste und für welche die weitere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 19/07, juris Rn. 3; vom - 1 StR 456/18, wistra 2020, 295 Rn. 33; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 30. Aufl., Rn. 83).

53. Im Übrigen hat die sachlichrechtliche Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.

64. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:200922B3STR210.22.0

Fundstelle(n):
JAAAJ-26562