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Pauschbeträge für Sachentnahmen/unentgeltliche Wertabgaben auch auf sog. „Non-Food-Artikel“ ohne gesonderte Hinzuschätzung
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Streitig war, ob die durch das BMF jährlich veröffentlichten Pauschbeträge für den Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln nur Nahrungsmittel und Getränke umfassen und deshalb bei einem Supermarkt, der darüber hinaus auch Non-Food-Artikel anbietet, weitere Hinzuschätzungen vorgenommen werden müssen.
I. Leitsätze (amtlich)
Die jährlich fortgeschriebenen amtlichen Richtsatzsammlungen des BMF samt der darin enthaltenen Pauschbeträge für Sachentnahmen bzw. unentgeltliche Wertabgaben stellen für den Steuerpflichtigen keine Befreiung i. S. des § 148 Satz 1 AO von seinen Aufzeichnungspflichten (hier: nach § 22 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 1 Satz 2, § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG) dar. Vielmehr stellen sie aufgrund der darin enthaltenen Erfahrungswerte lediglich Hilfestellungen für die mangels vorhandener Aufzeichnungen erforderliche Schätzung nach § 162 AO dar.
Im Bereich des Gewerbezweiges Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) der amtlichen Richtsatzsammlung des BMF wird mit den dort aufgeführten Pauschbeträgen für Sachentnahmen bzw. unentgeltliche Wertabgaben auch die Entnahme sog. Non-Food-Artikel abgedeckt. Einem dieser Kategorie unterfallenden Betreiber eines Lebensmitteleinzelhandels bzw. Supermarkts sind im Rahmen einer Schä...