Auch Arbeitnehmer der Privatwirtschaft können bei dienstlich veranlaßten Umzügen für sonstige Umzugsauslagen ohne Kostennachweis die Pauschbeträge als Werbungskosten geltend machen, die im öffentlichen Dienst als Teil der Umzugskostenvergütung gezahlt werden
Leitsatz
Die Anweisung in Abschn. 26 Abs. 1 Sätze 4 und 5 LStR 1975 stellt auch insofern eine zutreffende Auslegung des Werbungskostenbegriffs dar, als durch die allgemeine Bezugnahme auf die Umzugskostenvergütungen vergleichbarer Bundesbeamter mit angeordnet wird, daß beruflich veranlaßte sonstige Umzugsauslagen eines nicht aus öffentlicher Kasse bezahlten Arbeitnehmers pauschal mit einem nach § 9 BUKG bemessenen Betrag abgezogen werden können. Sie ist aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung von Finanzbehörden und Steuergerichten zu beachten.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1982 II Seite 595 HAAAA-91754
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