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WPK | Erweiterte Prüfungsinhalte für Abschlussprüfer bei elektronischen Wertpapieren
Führen Institute ein zentrales Register über elektronische Wertpapiere oder ein Kryptowertpapierregister, bestehen für Abschlussprüfer erweiterte Prüfungsinhalte, die nun zum Teil durch eine Rechtsverordnung konkretisiert worden sind (Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister – eWpRV vom , BGBl 2022 I S. 1882). Geregelt ist die Pflicht zur Prüfung der Verordnungsinhalte in §§ 69a f. PrüfbV i. V. mit § 29 Abs. 1 Satz 2 k) KWG, die Verordnungsermächtigung stützt sich auf die §§ 15 und 23 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG). Im Wesentlichen regelt die Verordnung die Grundsätze der Registerführung nach § 7 eWpG sowie bei Kryptoregistern zusätzlich technische Aspekte. Die Grundsätze der Registerführung betreffen u. a. die Vertraulichkeit, Da...