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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 3 K 48/22

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 2, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4

Berücksichtigung eines separat von der Wohnung angemieteten Pkw-Stellplatzes im Rahmen der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung

Leitsatz

1. Die Aufwendungen für einen separat von der Wohnung angemieteten Pkw-Stellplatz zum Parken eines Pkw gehören im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nicht zu den – der Höhe nach nur beschränkt mit maximal 1000 EUR pro Monat abziehbaren – Aufwendungen für die Nutzung der „Unterkunft” im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG, sondern zu den sonstigen, nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbaren Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung (Anschluss an , EFG 2020 S. 1408).

2. Zu den „Unterkunftskosten” i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG zählen nur diejenigen Kosten, die üblicherweise in die Berechnung einer durchschnittlichen Bruttokaltmiete einfließen und damit auch von dem Pauschalbetrag von 1.000 EUR, der die Berechnung der Durchschnittsmiete ersetzen soll, erfasst werden. Das sind die monatlich aufzuwendenden Beträge für Wasser, Kanalisation, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Hausreinigung und -beleuchtung, Schornsteinreinigung, Hauswart, öffentliche Lasten, Gebäudeversicherung und Kabelanschluss, nicht jedoch Umlagen für Zentralheizung, Warmwasserversorgung, Untermietzuschläge und Zuschläge für Möblierung.

3. Ob die Anmietung eines Stellplatzes im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung notwendig ist, bestimmt sich danach, ob die Aufwendungen für den Pkw-Stellplatz zum Schutz des Fahrzeuges oder aufgrund der angespannten Parkplatzsituation am Beschäftigungsort notwendig sind. Auf die Frage, ob das Vorhalten eines Kraftfahrzeuges am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen notwendig ist, kommt es insoweit nicht an.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 23/2022 S. 1079
DStR-Aktuell 2023 S. 6 Nr. 23
DStRE 2023 S. 769 Nr. 13
UAAAJ-26259

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 21.09.2022 - 3 K 48/22

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