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Track 19 | Verbindliche Auskunft: Höhe der Gebühr bei Rücknahme eines Antrags
Nimmt der Steuerpflichtige einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft zurück, kann die Gebühr nach § 89 Abs. 7 Satz 2 AO reduziert werden. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist aber eine Reduzierung der Gegenstandsgebühr auf eine Zeitgebühr nicht zwingend geboten. Es genügt, wenn die Gegenstandsgebühr auf der Grundlage des bisherigen anteiligen Zeitaufwands ermäßigt wird.
Der Bundesfinanzhof hat sich auch mit der Höhe der Gebühr für eine verbindliche Auskunft befasst, wenn der Antrag vom Steuerpflichtigen zurückgenommen wird. Leider ist die Entscheidung nicht erfreulich.
Nimmt der Steuerpflichtige einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft zurück, kann die Gebühr nach § 89 Abs. 7 Satz 2 AO ermäßigt werden. Faktisch ist das ein Muss. Eine Reduzierung der Gegenstandsgebühr auf eine Zeitgebühr ist aber – so aktuell der I. Senat des BFH – nicht zwingend geboten. Es genügt, wenn die Gegenstandsgebühr auf der Grundlage des bisherigen anteiligen Zeitaufwands ermäßigt wird.
Die Klägerin war eine Kommanditgesellschaft. Die Gesellschafter planten, einen Zweitwohnsitz im Ausland zu begründen. Die KG beantragte daher eine verbindliche Auskunft beim Finan...