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BFH Urteil v. - IV R 150/78 BStBl 1982 II S. 348

Gesetze: EStG §§ 6b, 16, 34 Abs. 1

Keine Tarifbegünstigung, wenn eine für den Gewinn aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebes gebildete Rücklage nach § 6b EStG später aufgelöst wird

Leitsatz

Wird für den Gewinn aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebs eine Rücklage nach § 6b EStG gebildet, so führt die spätere Auflösung der Rücklage zu nachträglichen nicht tarifbegünstigten Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1982 II Seite 348
RAAAA-91716

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BFH, Urteil v. 04.02.1982 - IV R 150/78

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