Instanzenzug: Az: III ZB 54/22 Beschlussvorgehend OLG Frankfurt Az: 4 EK 7/21 Beschluss
Gründe
I.
1Mit Beschluss vom hat der Senat die Rechtsbeschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom , und - 4 EK 7/21 - kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Gegen den Ansatz der Gerichtskosten in den Kostenrechnungen vom (Kassenzeichen s.o.) hat der Antragsteller mit Schreiben vom Erinnerung gemäß § 66 GKG eingelegt. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
2Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG grundsätzlich der senatsintern bestimmte Einzelrichter (st. Rspr.; vgl. nur , NJW 2015, 2194 mwN).
III.
3Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
4Als diejenige Partei, der die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt wurden, ist der Antragsteller Kostenschuldner im Sinne des § 29 Nr. 1 GKG. Der Kostenansatz von jeweils 132 € ist richtig. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Antragsellers ist nach Nr. 1826 der Anlage 1 zum GKG die dafür vorgesehene Festgebühr erhoben worden. Eine Verletzung des Kostenrechts ist nicht ersichtlich.
5Das Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.
6Im Übrigen ist das Verfahren durch den Senatsbeschluss vom abgeschlossen, so dass eine weitergehende Verbescheidung nicht veranlasst ist (siehe auch Senatsbeschluss a.E.).
Reiter
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:201022BIIIZB54.22.0
Fundstelle(n):
WAAAJ-26092