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NWB Nr. 46 vom

Bindung von Schlussbesprechungen nach Betriebsprüfungen (Teil 3)

Dr. Henning Wenzel

Täglich werden in Schlussbesprechungen mündliche Absprachen zur Sachverhaltsbehandlung und deren rechtliche Einordnung getroffen, ohne eine tatsächliche Verständigung abzuschließen. Vielfach werden diese im Nachgang im Zuge des Fair Play in die Schlussberichte überführt und anschließend in den Änderungsbescheiden umgesetzt. Allerdings sind immer wieder Situationen zu beobachten, in denen z. B. die Außenprüfer im Schlussbericht von den Absprachen abweichen oder von der Sachgebietsleitung überstimmt werden. Dann stellt sich die Frage, ob die vorher getätigten Aussagen eine Bindungswirkung entfaltet haben könnten.

Treu und Glauben kein Ersatz für tatsächliche Verständigung

[i]Tatsächliche Verständigung ist die bessere WahlVorweg ist bereits festzustellen, dass die nachfolgenden Ergebnisse bei weitem nicht denselben Schutz wie eine tatsächliche Verständigung bieten. Die Hürden für die Verbindlichkeit über Treu und Glauben sind hoch und greifen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen. Auch wenn regelmäßig die Außenprüfer verlässlich und fair sind, können im Nachgang Störungen einsetzen, bei denen der Steuerpflichtige erhebliche wirtschaftliche Nachteile erfahren kann. ...

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