BGH Urteil v. - VIa ZR 716/21

Instanzenzug: OLG Dresden Az: 11a U 946/21vorgehend LG Chemnitz Az: 5 O 868/20

Tatbestand

1Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung auf Schadensersatz in Anspruch.

2Die Klägerin erwarb im Mai 2013 bei einem Vertragshändler einen VW Tiguan Sport & Style 4Motion 2.0 TDI als Neuwagen zum Bruttopreis von 39.300 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189 der Abgasnorm Euro 5 ausgestattet. Der Motor enthielt eine Steuerungssoftware, die erkannte, ob das Fahrzeug einem Test auf dem Prüfstand unterzogen wird. In diesem Fall schaltete sie in einen Betriebsmodus zur Reduktion der Stickoxidemissionen, der die Einhaltung des gesetzlichen Grenzwerts gewährleistete. Im normalen Fahrbetrieb wurde der Motor dagegen in einem Modus betrieben, in dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxidausstoß höher war. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wertete die Software als unzulässige Abschalteinrichtung und gab der Beklagten im Herbst 2015 auf, diese zu beseitigen.

3Am veräußerte die Klägerin das Fahrzeug zu einem Bruttopreis von 7.500 €.

4Mit ihrer am zugestellten Klage hat die Klägerin zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 4.379,61 € nebst Rechtshängigkeitszinsen sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu verurteilen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

5Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Beklagte zur Zahlung von 4.191,78 € nebst Zinsen seit dem verurteilt.

6Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Gründe

7Die uneingeschränkt statthafte (vgl. VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 16 bis 20) und auch im Übrigen zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg.

I.

8Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, wie folgt begründet:

9Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB in Höhe von 4.191,78 € zu. Sie könne im Ausgangspunkt den gezahlten Nettokaufpreis von 33.025,21 € zurückverlangen. Hierauf müsse sie sich jedoch eine Entschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs bis zum Weiterverkauf in Höhe von 22.530,91 € anrechnen lassen. In Abzug zu bringen sei außerdem der von der Klägerin im Zuge des Weiterverkaufs erlangte Nettokaufpreis von 6.302,52 €. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 826 BGB sei allerdings verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist habe spätestens im Jahr 2016 begonnen.

10Die Klägerin habe jedoch aus § 852 Satz 1 BGB einen Zahlungsanspruch, der sich der Höhe nach nicht von dem verjährten Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB unterscheide. Die Anwendbarkeit von § 852 Satz 1 BGB erfordere kein besonderes - nach dem Vortrag der Beklagten wegen der möglichen Beteiligung der Klägerin an der Musterfeststellungsklage nicht bestehendes - Prozessrisiko. Bei der vorliegenden Bestellung eines Neufahrzeugs habe die Beklagte bei wirtschaftlicher Betrachtung den vom Händler erlangten Kaufpreis auf Kosten der Klägerin als Endkundin erlangt. Da die Beklagte trotz ihrer sekundären Darlegungslast nicht mitgeteilt habe, welchen Betrag sie von dem Händler erlangt habe, sei davon auszugehen, dass dieser Betrag höher als der der Klägerin nach § 826 BGB verbliebene Schaden von 4.191,78 € sei. Auch erscheine es nach allgemeiner Erfahrung ausgeschlossen, dass die Händlermarge mehr als 87 % des Nettokaufpreises betragen habe und der von der Beklagten erlangte Betrag daher geringer als der Forderungsbetrag nach § 826 BGB sei. Ob im Rahmen des § 852 Satz 1 BGB die Kosten für die Herstellung des Fahrzeugs abzugsfähig seien, könne offenbleiben, weil jedenfalls die Beklagte die Höhe derartiger Aufwendungen nicht hinreichend dargelegt habe.

II.

11Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

121. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 826 BGB auf Erstattung des von ihr für das Fahrzeug gezahlten Bruttokaufpreises abzüglich der als Vorsteuer abzugsfähigen Umsatzsteuer auf den Kaufpreis, einer nach § 287 ZPO zu ermittelnden Nutzungsentschädigung und des ihr nach Abführung der vereinnahmten Umsatzsteuer verbliebenen Nettoverkaufserlöses, dem die Beklagte allerdings die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB entgegenhalten könne, wird von den Parteien weder dem Grund noch der Höhe nach angegriffen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 24 bis 29 und 33 bis 47 mwN). Von der Verjährung erfasst ist der deliktische Schadensersatzanspruch und wäre es daher auch ein von der Revisionserwiderung in den Raum gestellter Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem unionsrechtlich begründeten Schutzgesetz (vgl. VIa ZR 680/21, NJW-RR 2022, 1251 Rn. 25 bis 27).

132. Ebenfalls zutreffend ist das Berufungsgericht von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 852 Satz 1 BGB in den Fällen des sogenannten "Diesel-skandals" ausgegangen. Insbesondere ist entgegen der Ansicht der Revision weder der Anwendungsbereich der Vorschrift - einen Anspruch der Klägerin ausschließend - teleologisch zu reduzieren, noch steht der Anwendung der Norm die normative Prägung des Schadens entgegen, den die Klägerin mit dem "ungewollten" Fahrzeugkauf erlitten hat (vgl. VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 54 bis 71; Urteil vom - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 12).

143. Als im Ausgangspunkt frei von Rechtsfehlern erweist sich auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe aus dem Fahrzeugkauf der Klägerin im Sinne des § 852 Satz 1 BGB den Händlereinkaufspreis erlangt. Der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem Kauf des Fahrzeugs seitens der Klägerin bei dem Vertragshändler und dem Kauf des Fahrzeugs seitens des Vertragshändlers bei der Beklagten ist im Streitfall gegeben. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin das Fahrzeug bei dem Vertragshändler als Neuwagen bestellt, ohne dass für diesen ein Absatzrisiko bestand. Demnach beruhen der schadensauslösende Kaufvertrag zwischen der Klägerin und dem Vertragshändler einerseits und der Erwerb des vertraglichen Anspruchs der Beklagten auf Zahlung des Händlereinkaufspreises sowie das in Erfüllung dieses Anspruchs vom Vertragshändler erhaltene Entgelt (§ 818 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB) andererseits auf derselben, wenn auch mittelbaren Vermögensverschiebung (vgl. VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 14; Urteil vom - VIa ZR 275/21, WM 2022, 745 Rn. 27; Urteil vom - VII ZR 422/21, WM 2022, 1743 Rn. 35).

154. Durchgreifenden Bedenken begegnen indessen die rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Restschadensersatzanspruchs der Klägerin. Als rechtsfehlerhaft erweist sich seine Annahme, der Betrag, den die Beklagte von dem Vertragshändler erlangt habe, belaufe sich nicht auf einen geringeren Betrag als der nach § 826 BGB ersatzfähige Schaden der Klägerin. Insoweit handelt es sich um eine vom Senat auf die allgemeine Sachrüge der Revision hin zu prüfende Frage des sachlichen Rechts, ohne dass es hierzu einer konkreten revisionsrechtlichen Rüge bedürfte (vgl. , NJW-RR 1996, 1402; BeckOK ZPO/von Selle, 45. Edition [Stand: ], § 138 Rn. 37).

16a) Der Anspruch des geschädigten Fahrzeugkäufers gegen den Hersteller aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB unterliegt im Fall des Erwerbs von einem Händler einer mehrfachen Limitierung in der Weise, dass zunächst der seitens des Herstellers vom Händler erlangte Händlereinkaufspreis (Endverkaufspreis abzüglich der Händlermarge) zu ermitteln sowie im Wege der Vorteilsausgleichung hiervon der Wert der vom Geschädigten gezogenen Nutzungen und gegebenenfalls - im Fall der Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschädigten - die auf den Endkaufpreis angefallene Umsatzsteuer (vgl. VIa ZR 122/22, Rn. 18, zVb; Urteil vom - VIa ZR 124/22, Rn. 29, zVb) in Abzug zu bringen und der sich danach ergebende Restschadensersatz Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des erworbenen Fahrzeugs oder - im Fall des Weiterverkaufs des Fahrzeugs - unter Anrechnung des vom Geschädigten aus der Weiterveräußerung erzielten Erlöses (vgl. , NJW 2021, 3594 Rn. 29; Urteil vom - VI ZR 575/20, ZIP 2021, 1922 Rn. 30; Urteil vom - VIa ZR 281/22, zVb) zu leisten ist (vgl. VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 16).

17b) Abweichend davon hat das Berufungsgericht von dem Nettoendkaufpreis (33.025,21 €) den mit 22.530,91 € bemessenen Nutzungsvorteil sowie den Nettoweiterverkaufspreis von 6.302,52 € abgezogen und den so ermittelten verjährten Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 826 BGB in Höhe von 4.191,78 € im Sinne einer Vergleichsbetrachtung dem von der Beklagten erlangten Händlereinkaufspreis gegenübergestellt. Den Händlereinkaufspreis hat es dabei nicht konkret festgestellt, sondern angenommen, er sei angesichts einer fernliegenden Händlermarge von mehr als 87 % des Nettoendkaufpreises jedenfalls nicht höher als der der Klägerin nach § 826 BGB zu ersetzende Schaden von 4.191,78 €. Dabei hat das Berufungsgericht außer Acht gelassen, dass im Rahmen des Restschadensersatzanspruchs nach § 852 Satz 1 BGB der Händlereinkaufspreis nicht nur als Vergleichsgröße dient, sondern von ihm im Streitfall die auf den Endkaufpreis angefallene Umsatzsteuer, die Nutzungsentschädigung und der Weiterverkaufserlös abzuziehen sind und folglich der Händlereinkaufspreis als Ausgangspunkt der Berechnung konkret festzustellen ist (vgl. VIa ZR 24/22, juris Rn. 16; Urteil vom - VIa ZR 649/21, zVb).

18c) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Restschadensersatzanspruch der Klägerin aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB hingegen nicht auf den von der Beklagten mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs erzielten Gewinn beschränkt. Die Aufwendungen der Beklagten für die Entwicklung, Herstellung und Bereitstellung des Fahrzeugs bestimmen das nach § 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB Erlangte nicht mit. Sie sind auch nicht nach § 818 Abs. 3 BGB berücksichtigungsfähig, weil der Beklagten die Berufung auf eine mögliche Minderung ihrer Bereicherung nach § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB verwehrt ist (vgl. VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 86 bis 99; Urteil vom - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 17; Urteil vom - VII ZR 422/21, WM 2022, 1743 Rn. 35).

III.

19Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

20Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht festzustellen haben, welchen (Brutto-)Händlereinkaufspreis die Beklagte und der Vertragshändler vereinbart haben (vgl. VIa ZR 122/22, Rn. 17 und 26, zVb; Urteil vom - VIa ZR 124/22, Rn. 28, zVb). Dabei wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass - entgegen der von ihm im angefochtenen Urteil geäußerten Rechtsansicht - es der für den Grund und die Höhe des Rechtschadensersatzanspruchs nach §§ 826, 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin obliegt, Vortrag zu der zur Ermittlung des Händlereinkaufspreises vom Kaufpreis abzuziehenden Händlermarge zu halten, und die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast jedenfalls nicht trifft, falls die Klägerin sich die erforderliche Information bei dem das Fahrzeug an sie veräußernden Vertragshändler beschaffen kann (vgl. aaO). Von dem festgestellten Händlereinkaufspreis wird das Berufungsgericht im Wege der Vorteilsausgleichung die auf den Endkaufpreis angefallene Umsatzsteuer, eine Entschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs bis zur Weiterveräußerung und den von der Klägerin erzielten Vermögensvorteil aus dem Weiterverkauf des Fahrzeugs in Abzug zu bringen haben. Schließlich wird das Berufungsgericht zu bedenken haben, dass Rechtshängigkeitszinsen erst ab dem Tag nach Zustellung der Klage (im Jahr 2020 und nicht, wie im angefochtenen Urteil aufgrund eines offenkundigen Schreibfehlers angeführt, im Jahr 2021) und damit ab dem gewährt werden könnten, § 291 Satz 1 Halbsatz 1, § 187 Abs. 1 BGB (, BGHZ 215, 172 Rn. 103).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:101022UVIAZR716.21.0

Fundstelle(n):
FAAAJ-26024