Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in deutscher Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP 2 358 958 (im Folgenden: „Streitpatent“) mit der Bezeichnung „Mehrklinken-Gesperre mit Rasthaken“, das auf die internationale Patentanmeldung PCT/DE2009/001726 vom 3. Dezember 2009 zurückgeht. Diese wurde am 24. August 2011 als WO 2010/066240 A1 veröffentlicht und beansprucht die Priorität der deutschen Patentanmeldung DE 10 2008 061 524 vom 10. Dezember 2008. Beim Deutschen Patent- und Markenamt wird das Streitpatent unter dem Aktenzeichen DE 50 2009 014 482.2 geführt.