1. Soll sich die Vergütung des Testamentsvollstreckers nach der "rheinischen Tabelle" richten, ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Testamentsauslegung zu klären, ob der Erblasser damit die (ursprüngliche) rheinische Tabelle für das Notariat in Rheinpreußen aus dem Jahre 1925 oder die sogenannte "Neue Rheinische Tabelle" gemeint hat.
2. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere Andeutungen im Testament wie "neu", "fortentwickelt" oder auch nur solche in versteckter Form, richtet sich die Testamentsvollstreckervergütung in diesen Fällen nach der rheinischen Tabelle für das Notariat Rheinpreußen 1925.
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OLG München, Beschluss v. 21.06.2021 - 33 U 1651/21
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