Bei Tausch eines betrieblichen Wirtschaftsguts gegen ein Wirtschaftsgut ds notwendigen Privatvermögens wird das betriebliche Wirtschaftsgut entnommen; für die aufgedeckten stillen Reserven kommt eine Rücklage nach § 6b EStG nicht in Betracht
Leitsatz
Besteht die Gegenleistung für die tauschweise Hingabe eines betrieblichen Wirtschaftsguts in der Erlangung eines Wirtschaftsguts des notwendigen Privatvermögens oder in der Befreiung von einer familienrechtlichen Schuld, wird das betriebliche Wirtschaftsgut entnommen. Die aufgedeckten stillen Reserven können nicht in eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG eingestellt werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
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