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Inanspruchnahme des Geschäftsführers für eigene Lohnsteuer als Werbungskosten
Aufwendungen eines angestellten Geschäftsführers zur Tilgung von Haftungsschulden sind auch insoweit als Werbungskosten bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar, als die Haftung i. S. des § 69 AO auf nicht abgeführter Lohnsteuer beruht, die auf den eigenen Arbeitslohn des Geschäftsführers entfällt. Nach einem steuerzahlerfreundlichen Urteil des Bundesfinanzhofs steht dem das Abzugsverbot gem. § 12 Nr. 3 EStG nicht entgegen.
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Ein Urteil des Hessischen FG zu Gunsten der Steuerzahler hatten wir Ihnen in unserer August-Ausgabe 2020 vorgestellt. Die Richter aus Kassel hatten entschieden: Aufwendungen eines angestellten Geschäftsführers zur Tilgung von Haftungsschulden sind auch insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar, als die Haftung auf nicht abgeführter Lohnsteuer beruht, die auf den eigenen Arbeitslohn des Geschäftsführers entfällt.
Erfreulicherweise hat sich der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren dieser Auffassung angeschlossen...