ElektroG Anlage 5 (zu § 21 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 Nummer 3)
Anlage 5 (zu § 21 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 Nummer 3) [1]

Behandlungskonzept

Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage hat ein Behandlungskonzept zu erstellen und bei der Zertifizierung nach § 21 dem Sachverständigen vorzulegen. Das Behandlungskonzept kann in Papierform oder elektronisch erstellt und geführt werden. Es hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Name des zu zertifizierenden Betriebs und Adresse des Standortes

  2. abfallwirtschaftliche Tätigkeit und behandelte Gerätekategorien nach § 2 Absatz 1 Satz 2

  3. bewirtschaftete Altgeräte

    1. Herkunft der Altgeräte (öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, Hersteller, Vertreiber, Eigenrücknahme nach § 17a, Übernahme nach § 17b, Entsorgung für einen entsorgungspflichtigen Besitzer nach § 19)

    2. Verbleib der Altgeräte (Rückgabe an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, Übergabe an eine zertifizierte Erstbehandlungsanlage, Übergabe an Behandlungs- und Verwertungsanlagen, Eigenvermarktung zur Wiederverwendung vorbereiteter Elektro- und Elektronikgeräte, Übergabe an Vertreiber von zur Wiederverwendung vorbereiteter Elektro- und Elektronikgeräte)

  4. technische und personelle Ausstattung des Standortes

    1. Prüf- und Arbeitsplätze

    2. Anlagentechnik

    3. personelle Ausstattung

  5. Verfahrensablauf

    1. Sichtprüfung, Funktionsprüfung, Sicherheitsprüfung, Datenlöschung und, wenn erforderlich, Reparaturmaßnahmen

    2. Maßnahmen für die Einhaltung der in der Rechtsverordnung nach § 24 Nummer 2 enthaltenen Anforderungen

    3. Darstellung der Arbeitsanweisungen einschließlich Kriterien zur Identifikation von Schad- und Wertstoffen für die jeweiligen Abläufe

Bei Änderungen der enthaltenen Angaben ist das Behandlungskonzept zu aktualisieren.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAJ-25736

1Anm. d. Red.: Anlage 5 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1145) mit Wirkung v. .