ElektroG Anlage 3 (zu § 9 Absatz
2)
Anlage 3 (zu § 9 Absatz 2)
Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten
Das Symbol für die getrennte Erfassung von Elektro- und Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern dar (siehe unten). Dieses Symbol ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft anzubringen.
Fundstelle(n):
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FAAAJ-25736