ElektroG § 43

Abschnitt 9: Schlussbestimmungen

§ 43 Beauftragung Dritter

Soweit sich die nach diesem Gesetz Verpflichteten zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen, gilt § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAJ-25736