Abschnitt 4: Behandlungs- und Verwertungspflichten, Verbringung
§ 20 Behandlung und Beseitigung [1]
(1) 1Altgeräte sind vor der Durchführung weiterer Verwertungs- oder Beseitigungsmaßnahmen einer Erstbehandlung zuzuführen. 2Vor der Erstbehandlung ist zu prüfen, ob das Altgerät oder einzelne Bauteile einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden können. 3Diese Prüfung ist durchzuführen, soweit sie technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
(2) 1Die Erstbehandlung und weitere Behandlungstätigkeiten haben nach dem Stand der Technik im Sinne des § 3 Absatz 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu erfolgen. 2Bei der Erstbehandlung sind im Rahmen der Schadstoffentfrachtung und Wertstoffseparierung die durch Rechtsverordnung nach § 24 Nummer 2 festgelegten Anforderungen an die Behandlung von Altgeräten zu erfüllen. 3Andere Behandlungstechniken, die mindestens das gleiche Maß an Schutz für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen, können nach Aufnahme in Anhang VII der Richtlinie 2012/19/EU entsprechend dem Verfahren des Artikels 20 dieser Richtlinie ergänzend zu den durch Rechtsverordnung nach § 24 Nummer 2 festgelegten Anforderungen angewandt werden. 4Standorte für die Lagerung und Behandlung von Altgeräten müssen mindestens die technischen Anforderungen nach Anlage 4 erfüllen.
(3) 1Die Behandlung von Altgeräten kann auch außerhalb Deutschlands oder außerhalb der Europäischen Union durchgeführt werden. 2Die Voraussetzung hierfür ist eine ordnungsgemäße Ausfuhr, die insbesondere im Einklang steht mit
der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in der jeweils geltenden Fassung,
der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl L 316 vom , S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 733/2014 (ABl L 197 vom , S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
dem Abfallverbringungsgesetz vom (BGBl I S. 1462), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 34 des Gesetzes vom (BGBl I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Altgeräte, die nicht entsprechend den Anforderungen der Absätze 1 und 2 behandelt wurden, dürfen nicht beseitigt werden.
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FAAAJ-25736
1Anm. d. Red.: § 20 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1145) mit Wirkung v. .