ElektroG § 19a

Abschnitt 3: Sammlung und Rücknahme

Unterabschnitt 2: Rücknahme von Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte

§ 19a Informationspflichten der Hersteller [1]

1Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 jeder Bevollmächtigte informiert die Endnutzer von Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte über die Pflicht nach § 10 Absatz 1. 2Er informiert die Endnutzer darüber hinaus über

  1. die von ihm geschaffenen Möglichkeiten zur Rückgabe und Entsorgung der Altgeräte,

  2. die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und

  3. die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.

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FAAAJ-25736

1Anm. d. Red.: § 19a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1145) mit Wirkung v. .