ElektroG § 16

Abschnitt 3: Sammlung und Rücknahme

Unterabschnitt 1: Sammlung und Rücknahme von Altgeräten aus privaten Haushalten

§ 16 Rücknahmepflicht der Hersteller [1]

(1) 1Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, die nach § 14 Absatz 1 Satz 1 bereitgestellten Behältnisse entsprechend der Zuweisung der zuständigen Behörde nach § 38 Absatz 3 Satz 1 unverzüglich abzuholen, spätestens jedoch mit Ablauf der Nachfrist nach § 38 Absatz 3 Satz 2. 2Für die Abholung der zugewiesenen Behältnisse gelten Absatz 5 Satz 1 und § 13 Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

(2) Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, die nach Absatz 1 abgeholten Altgeräte oder deren Bauteile zur Wiederverwendung vorzubereiten oder nach § 20 Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1 zu behandeln und zu verwerten.

(3) Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, nach Abholung der Behältnisse nach Absatz 1 entsprechend der Anordnung der zuständigen Behörde nach § 15 Absatz 4 Satz 1 unverzüglich leere Behältnisse aufzustellen, spätestens jedoch mit Ablauf der Nachfrist nach § 15 Absatz 4 Satz 3.

(4) Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, die Kosten der Abholung, der Entsorgung und des Aufstellens leerer Behältnisse zu tragen.

(5) 1Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte können freiwillig individuelle oder kollektive Rücknahmesysteme für die unentgeltliche Rückgabe von Altgeräten aus privaten Haushalten einrichten und betreiben, sofern diese Systeme im Einklang mit den Zielen nach § 1 stehen. 2Absatz 2 gilt entsprechend. 3Rücknahmestellen dieser Rücknahmesysteme dürfen weder an Sammel- noch an Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 13 Absatz 1 eingerichtet und betrieben werden. 4Bei der Rücknahme nach Satz 1 gilt § 14 Absatz 2 entsprechend.

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FAAAJ-25736

1Anm. d. Red.: § 16 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1145) mit Wirkung v. .