ElektroG § 11

Abschnitt 3: Sammlung und Rücknahme

§ 11 Verordnungsermächtigungen

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. weiter gehende Anforderungen an die Durchführung und Organisation der getrennten Erfassung von Altgeräten, die zur Wiederverwendung vorbereitet werden sollen, und

  2. Anforderungen an die Zertifizierung von Betrieben, die Altgeräte zur Wiederverwendung vorbereiten,

festzulegen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAJ-25736