Suchen
BattG § 6

Abschnitt 2: Vertrieb und Rücknahme von Batterien

§ 6 (weggefallen) [1]

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NWB ZAAAJ-25696

1Anm. d. Red.: § 6 weggefallen gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2280) mit Wirkung v. .

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden