Zur Frage des Aufteilungsmaßstabs bei teilweiser Befreiung einer allgemein- oder berufsbildenden Einrichtung von der GewSt
Leitsatz
1. Ob bei einer Schule der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag im Verhältnis der nach § 4 Nr. 21 UStG 1967 steuerfreien zu den anderen Leistungen aufzuteilen ist oder ob die Steuermeßbeträge nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital gesondert aufzuteilen sind, je nachdem, welchen Leistungen sie dienen, ist nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles zu entscheiden.
2. Leistungen, die sich auf die Unterbringung und Verpflegung von Schülern beziehen, dienen dem Schul- und Bildungszweck i.S. des § 4 Nr. 21 UStG 1967 im Regelfall nur mittelbar.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1981 II Seite 746 IAAAA-91664
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