Schulden, die im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Mitunternehmeranteils stehen, sind Dauerschulden unabhängig davon, ob sie der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen oder nicht
Leitsatz
1. Zinsen, die ein Mitunternehmer für ein Darlehen aufwendet, das er zum Erwerb eines Mitunternehmeranteils aufgenommen hat, mindern nach § 7 GewStG den Gewerbeertrag.
2. Zinsen von Schulden, die wirtschaftlich mit dem Erwerb eines Mitunternehmeranteils zusammenhängen, sind nach § 8 Nr. 1 GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Dabei ist nicht zu prüfen, ob durch die Schuldaufnahme das Betriebskapital der Mitunternehmerschaft verstärkt worden ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1981 II Seite 621 JAAAA-91655