Rechtsanwaltsvergütung für die Vertretung des Gläubigers in einem Zwangsversteigerungsverfahren über mehrere Bruchteile eines Grundstücks
Leitsatz
Vertritt der Rechtsanwalt den Gläubiger in einem Zwangsversteigerungsverfahren über mehrere Bruchteile eines Grundstücks wegen einer Forderung, für die die Miteigentümer als Gesamtschuldner haften, dann handelt es sich um eine Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG und erhält der Anwalt für das Verfahren nur eine 0,4-Gebühr nach Nr. 3311 Nr. 1 RVG-VV.
Gesetze: Nr 3311 Nr 1 RVG-VV, § 15 Abs 2 RVG, § 18 Abs 1 Nr 1 RVG, § 18 Alt 3 ZVG, § 864 Abs 2 ZPO
Instanzenzug: LG Tübingen Az: 5 T 252/19 Beschlussvorgehend AG Reutlingen Az: 1 K 47/18
Gründe
I.
1Auf Antrag der anwaltlich vertretenen Beteiligten zu 1 (im Folgenden: Gläubigerin) hat das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) die Zwangsversteigerung in die hälftigen Miteigentumsanteile der Beteiligten zu 2 und 3 (im Folgenden: Schuldner) an einer Eigentumswohnung angeordnet und zwei Beitritte der Gläubigerin zugelassen. Es hat - soweit hier von Interesse - die von der Gläubigerin doppelt, nämlich bezogen auf jeden der Schuldner gesondert geltend gemachte 0,4 Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 Ziff. 1 VV RVG (nebst Auslagen und Umsatzsteuer; insgesamt 311,30 € je Schuldner) bei den mit der Versteigerung beizutreibenden Kosten nur einmal angesetzt. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen die Absetzung der zweiten Verfahrensgebühr hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre zugelassene Rechtsbeschwerde.
II.
2Nach Auffassung des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung u.a. in AGS 2020, 223 veröffentlicht ist, ist für die Tätigkeit des Rechtsanwalts der Gläubigerin nur eine 0,4 Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 Ziff. 1 VV RVG anzusetzen, weil es sich um ein einheitliches Zwangsversteigerungsverfahren handele. Die Vorschrift stelle für die Anzahl der Gebühren allein auf die Anzahl der Verfahren ab. Gebühren für weitere Gegner innerhalb eines Verfahrens kenne das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht. Vorliegend handele es sich zweifelsfrei um ein Grundstück, eine Versteigerung und damit ein Verfahren. Dass aufgrund unterschiedlicher Einwendungsmöglichkeiten oder Voraussetzungen für die einstweilige Einstellung das Verfahren für die beiden Schuldner unterschiedlich ablaufen könnte, ändere daran nichts, denn insoweit unterscheide sich das Zwangsversteigerungsverfahren nicht vom Erkenntnisverfahren mit mehreren Beklagten. Von der Mobiliarvollstreckung, etwa der Pfändung jeweils eigener Ansprüche von Kontoinhabern gegenüber einer Bank oder der Vollstreckung in Gegenstände unterschiedlicher Eigentümer in verschiedenen Verfahren, unterscheide sich das Immobiliarvollstreckungsverfahren hingegen; denn dessen Gegenstand sei die Versteigerung, die in einem einheitlichen Verfahren erfolge.
III.
3Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht nimmt im Ergebnis zu Recht an, dass die Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 Ziff. 1 VV RVG in Höhe von 0,4 für die Tätigkeit des Rechtsanwalts der Gläubigerin bei den nach § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit der Versteigerung zugleich beizutreibenden notwendigen Kosten nur einfach in Ansatz zu bringen ist.
41. Dies folgt allerdings entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht daraus, dass es sich bei der Versteigerung von Miteigentumsanteilen zweier Bruchteilseigentümer - hier: zweier Eheleute -, die für die vollstreckte Forderung gesamtschuldnerisch haften, von vornherein um (nur) ein Verfahren handelt.
5a) Bei einem im Miteigentum stehenden Grundstück sind gemäß § 864 Abs. 2 ZPO (nur) die Miteigentumsanteile Gegenstand der Zwangsvollstreckung. Insoweit werden sie vollstreckungsrechtlich wie mehrere Grundstücke behandelt (Senat, Beschluss vom - V ZB 13/20, NJW-RR 2021, 467 Rn. 7). Grundsätzlich wird, wie sich aus §§ 18, 63 ZVG ergibt, jedes Grundstück in einem gesonderten Verfahren versteigert (vgl. Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 16. Aufl., § 18 Rn. 1; Böttcher, ZVG, 7. Aufl., § 18 Rn. 1). Folglich handelt es sich, wenn der Gläubiger die Zwangsversteigerung zweier Miteigentumsanteile an einem Grundstück beantragt, zunächst um zwei Verfahren, auch wenn der Antrag in einem einheitlichen Schriftsatz gestellt wird (insoweit zutreffend Traub, IVR 2020, 117 in seiner Anmerkung zur Entscheidung des Beschwerdegerichts). Dass das Vollstreckungsgericht in der Regel für einen solchen Antrag nur eine Akte anlegt und nur ein Aktenzeichen vergibt, beruht auf den hierzu getroffenen Regelungen in den Aktenordnungen der Länder. So heißt es etwa in den Erläuterungen zur Liste 14 zu § 14 AktO BW (S. 154 der AktO): „Betrifft ein Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung mehrere Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, so erfolgt die Erfassung unter einem Aktenzeichen, wenn eine Verbindung gemäß § 18 ZVG möglich ist, sonst erfolgt getrennte Erfassung“. Diese Regelungen betreffen indes nur die Art und Weise der Aktenführung und ändern nichts daran, dass es sich bis zur Verbindung um getrennte Verfahren im Sinne des Zwangsversteigerungsgesetzes handelt; zu einer Änderung des Verfahrensbegriffs des Zwangsversteigerungsgesetzes wäre der Landesverordnungsgeber ohnehin nicht befugt.
6b) Die Verbindung von Zwangsversteigerungsverfahren lässt das Gesetz zwar in bestimmten Fällen zu. Sie führt aber nicht dazu, dass von Anfang an verfahrens- und gebührenrechtlich nur ein Verfahren vorläge. So kann nach § 18 Alt. 3 ZVG die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren erfolgen, wenn sie - wie hier - wegen einer Forderung betrieben wird, für welche die Eigentümer gesamtschuldnerisch haften. Die Verbindung erfolgt durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts, der auch konkludent gefasst werden kann, etwa indem - wie hier - auf einen einheitlichen Antrag hin ein einheitlicher Anordnungsbeschluss ergeht (vgl. Böttcher, ZVG, 7. Aufl., § 18 Rn. 12; Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 16. Aufl., § 18 Rn. 8; Sievers in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 18 Rn. 10; Stöber/Becker, ZVG, 22. Aufl., § 18 Rn. 12; Traub in Schneider, ZVG, § 18 Rn. 18). Zu diesem Zeitpunkt ist aber die Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 Ziff. 1 VV RVG bereits angefallen, denn diese entsteht, sobald der Rechtsanwalt mit der Ausführung des Vollstreckungsauftrags beginnt, spätestens also mit Einreichung des Antrags bei dem Vollstreckungsgericht (vgl. Hoppe in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, Nr. 3311 VV RVG Rn. 9; Toussaint/ders., Kostenrecht, 52. Aufl., Nr. 3311 VV RVG Rn. 17). Die Verbindung der Verfahren in dem Anordnungsbeschluss könnte also, wenn für die ursprünglich zwei Verfahren zwei Gebühren anfielen - was nicht der Fall ist (hierzu sogleich) -, hieran nach dem in § 15 Abs. 4 RVG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken nichts mehr ändern, sondern hätte nur zur Folge, dass ab diesem Zeitpunkt neu entstehende Gebühren nur noch einmal anfallen, nunmehr aus dem Gesamtwert der verbundenen Verfahren (vgl. AnwK-RVG/Mock, 9. Aufl., Vor VV 3311, 3312 Rn. 6; Stöber/Keller, ZVG, 22. Aufl., Einleitung Rn. 517; Wolf in Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Rn. 14.101 f. sowie zu Klage- bzw. Anfechtungsverfahren , NJW 2010, 3377 Rn. 14; Beschluss vom - II ZB 14/09, ZIP 2010, 1413 Rn. 17).
72. Im Ergebnis ist die Beschwerdeentscheidung aber gleichwohl richtig. Vertritt der Rechtsanwalt den Gläubiger in einem Zwangsversteigerungsverfahren über mehrere Bruchteile eines Grundstücks wegen einer Forderung, für die die Miteigentümer als Gesamtschuldner haften, dann handelt es sich um eine Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG und erhält der Anwalt für das Verfahren nur eine 0,4-Gebühr nach Nr. 3311 Ziff. 1 VV RVG.
8a) Gemäß § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Dieselbe Angelegenheit im Sinne dieser Vorschrift betreffen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen in der Regel, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Dieselbe Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Das Vorliegen derselben Angelegenheit schließt es ferner nicht aus, wenn der Rechtsanwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Auftragsgebers verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen oder mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Mandanten besorgen soll. Für einen einheitlichen Rahmen reicht es grundsätzlich aus, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinn einheitlich bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst oder in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können (vgl. zum Ganzen , ZIP 2020, 242 Rn. 23 f.; Beschluss vom - III ZB 116/15, NJW-RR 2016, 883 Rn. 6 f.; Urteil vom - VI ZR 261/09, NJW 2010, 3035 Rn. 20 f.).
9b) Nach diesen Kriterien handelt es sich um eine Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG, wenn der Rechtsanwalt den Gläubiger in einem Zwangsversteigerungsverfahren über mehrere Bruchteile eines Grundstücks wegen einer Forderung vertritt, für die die Miteigentümer als Gesamtschuldner haften.
10aa) Anders als die Rechtsbeschwerde meint und vereinzelt in der Literatur vertreten wird (Meyer, JurBüro 1999, 73), erlaubt der Vergleich zu der gebührenrechtlichen Behandlung der Tätigkeit des Rechtsanwalts in Verfahren der Mobiliarvollstreckung oder der Vollstreckung nach §§ 887 ff. ZPO keinen mehrfachen Ansatz der Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 Ziff. 1 VV RVG für die Tätigkeit in einem Zwangsversteigerungsverfahren.
11(1) Zwar begründet bei anderen Vollstreckungsarten als der Zwangsversteigerung die Tätigkeit des Rechtsanwalts bei einer gegen mehrere (Gesamt-)Schuldner gerichteten Vollstreckung trotz einheitlichen Auftrags und Verfahrens grundsätzlich mehrere besondere Angelegenheiten i.S.v. § 18 RVG (vgl. etwa OLG Stuttgart, ZfSch 2020, 710 Rn. 6; KG, JurBüro 2004, 46; OLG Frankfurt, AGS 2004, 69; OLG Düsseldorf, JurBüro 1987, 72 f.; Kawell in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 788 ZPO Rn. 77; Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, 8. Aufl., § 18 Rn. 28; Wolf in Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Rn. 14.59). So hat der Bundesgerichtshof etwa entschieden, dass jeder gegen einen von mehreren Schuldnern gerichtete Antrag nach § 887 Abs. 1 und 2 ZPO eine Vollstreckungsmaßnahme darstellt, die eine Vollstreckungsgebühr (Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG) anfallen lässt (vgl. , MDR 2007, 367 zu § 57 Abs. 1, § 58 Abs. 1 BRAGO aF).
12(2) Dies gilt indes für das Zwangsversteigerungsverfahren nicht gleichermaßen. Denn der Gesetzgeber hat die Gebühren für die Vertretung in der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung im Rechtanwaltsvergütungsgesetz wie schon zuvor in der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte bewusst gesondert und abweichend von den Gebühren für die Vertretung in anderen Zwangsvollstreckungsverfahren geregelt. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG, der - vergleichbar der Vorgängervorschrift des § 58 Abs. 1 BRAGO aF - bestimmt, dass jede Vollstreckungsmaßnahme eine besondere Angelegenheit ist, regelt nicht die Entstehung der Gebühren für die Vertretung im Bereich der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung; diese ergeben sich ausschließlich aus Nr. 3311 und Nr. 3312 VV RVG unter Berücksichtigung der allgemeineren Vorschrift des § 15 RVG (vgl. AnwK-RVG/Volpert, 9. Aufl., § 18 Rn. 25; Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, 8. Aufl., § 18 Rn. 7; Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 57 Rn. 1; Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO, 8. Aufl., § 57 Rn. 1; aA Bräuer in Bischof/Jungbauer, RVG, 9. Aufl., Nr. 3311 VV Rn. 5). § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG (vormals § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG in der bis zum gültigen Fassung) ersetzt ohne Änderung in der Sache § 58 Abs. 1 BRAGO aF, während Nr. 3311 Nr. 1 VV RVG der Regelung des § 68 Abs. 1 Nr.1 BRAGO aF entspricht (vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 192, 216).
13bb) Somit ist im Zwangsversteigerungsverfahren eigenständig nach den allgemeinen zu § 15 Abs. 2 RVG entwickelten Kriterien zu bestimmen, ob es sich bei einem gegen mehrere Schuldner gerichteten Antrag um mehrere Angelegenheiten oder um eine einheitliche Angelegenheit handelt.
14(1) Zwar ist auch im Zwangsversteigerungsverfahren grundsätzlich von verschiedenen Angelegenheiten auszugehen, wenn der Rechtsanwalt in mehreren Verfahren tätig wird. Es entspricht aber nahezu einhelliger Meinung, dass etwas anderes dann gilt, wenn der Rechtsanwalt mehrere Verfahren einleitet, deren Verbindung nach § 18 Alt. 3 ZVG möglich und geboten ist, weil sich der Antrag - wie hier - gegen die Miteigentümer eines Grundstücks richtet und die Vollstreckung wegen einer Forderung betrieben wird, für die diese als Gesamtschuldner haften; dann handelt es sich um eine Angelegenheit und entsteht die 0,4-Gebühr nach Nr. 3311 VV RVG nur einmal (vgl. LG Münster, JurBüro 1980, 1687; LG Hamburg, AGS 2009, 479 m. zust. Anm. Schneider; AnwK-RVG/Mock, 9. Aufl., Vor VV Nr. 3311, 3312 Rn. 5, 13; Hergenröder in Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl., § 18 Rn. 4; BeckOK RVG/Schneider [], Nr. 3311 VV Rn. 12, 23a; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 25. Aufl., Nr. 3311, 3312 VV Rn. 6 f.; Göttlich/Mümmler/Frankenberg, RVG, 7. Aufl., „Zwangsversteigerung“ Anm. 7; Sievers in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 18 ZVG Rn. 19, 21; Mayer/Kroiß/Winkler, RVG, 8. Aufl., § 15 Rn. 90; Riedel/Sußbauer/Schütz, RVG, 10. Aufl., Nr. 3311, 3312 VV Rn. 6, 10; Stöber/Keller, ZVG, 22. Aufl., Einleitung Rn. 517; Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl., RVG VV 3311 Rn. 7; Wolf in Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Rn. 14.101 f.; Mock, VE 2020, 79 f.; Mümmler, JurBüro 1980, 1687; i. Erg. auch Bräuer in Bischof/Jungbauer, RVG, 9. Aufl., Nr. 3311 VV Rn. 5; aA Meyer, JurBüro 1999, 73).
15(2) Diese Auffassung trifft zu.
16(a) Der Auftrag, die Zwangsversteigerung zu betreiben, stellt sich in einem solchen Fall aufgrund der zu erwartenden Verfahrensverbindung als ein in einem einheitlichen Rahmen, innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu besorgendes Geschäft dar. Steht die Versteigerung von Miteigentumsanteilen an demselben Grundstück (im sachenrechtlichen Sinne) an, liegt eine Verbindung besonders nahe und ist für alle Beteiligten absehbar. Die Verfahrensverbindung nach § 18 ZVG soll nach der Intention des Gesetzgebers zur Verminderung der Kosten beitragen (vgl. Denkschrift in: Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung nebst dem Einführungsgesetze vom 24. März 1897, S. 61). Mit der erst nachträglich eingefügten dritten Fallvariante des § 18 ZVG wollte der Gesetzgeber zudem nicht nur eine kostengünstigere Vollstreckung, sondern auch eine wirksamere Gestaltung der Versteigerung von Miteigentumsanteilen ermöglichen. Dabei hatte er zwar insbesondere die Konstellation vor Augen, dass ein Grundstück insgesamt mit einem Grundpfandrecht belastet ist und deshalb bei einer Einzelversteigerung von Bruchteilen die Gefahr besteht, dass diese scheitert, weil das geringste Gebot den Verkehrswert des Bruchteils übersteigt (vgl. BT-Drucks. 8/693 S. 50). Auch bei der Vollstreckung wegen einer nicht dinglich gesicherten Forderung bietet die gemeinsame Versteigerung aber in aller Regel mehr Aussicht auf Erfolg, weil viele Bietinteressenten kein Interesse daran haben werden, nur einen einzelnen Miteigentumsanteil zu erwerben (vgl. Senat, Urteil vom - V ZR 138/17, ZfIR 2019, 147 Rn. 20). Die Versteigerung sämtlicher Miteigentumsanteile eines Grundstücks unterscheidet sich in der Sache zudem nicht wesentlich von der Versteigerung eines im Alleineigentum stehenden Grundstücks (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 13/20, WM 2021, 308 Rn. 7, 12). Daher ist in dieser Konstellation die Verbindung der Verfahren, über die das Vollstreckungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat (Senat, Beschluss vom - V ZB 138/06, WM 2007, 1286 Rn. 16 mwN), möglich (§ 18 Alt. 3 ZVG) und regelmäßig auch geboten. Zum einen eröffnet sie den Beteiligten die Möglichkeit, nach § 63 Abs. 2 Satz 1 ZVG zu verlangen, dass neben dem Einzelausgebot der Miteigentumsanteile alle Anteile zusammen ausgeboten werden (Gesamtausgebot). Zum anderen stellt sie sich als die günstigere Verfahrensweise im Hinblick auf Kosten und Gebühren dar. Letzteres wird besonders deutlich, wenn das Grundstück im Miteigentum einer großen Anzahl von Bruchteilseigentümern steht und diese als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Indem das Vollstreckungsgericht die Voraussetzungen für eine Verbindung nach den Vorgaben des § 18 Alt. 3 ZVG bejaht, wird zugleich der für eine gebührenrechtliche Angelegenheit notwendige Zusammenhang hergestellt (vgl. , NJW-RR 2016, 883 Rn. 7 zum Erkenntnisverfahren). Sieht das Gericht im Einzelfall - anders als hier - von einer Verbindung ab oder hebt es eine solche wieder auf, besteht umgekehrt allerdings keine Veranlassung (mehr), dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit anzunehmen, wenn das Gericht in Kenntnis der Voraussetzungen des § 18 ZVG gleichwohl getrennte Verfahren führt.
17(b) Von einer Angelegenheit wäre selbst dann auszugehen, wenn der Rechtsanwalt - anders als hier - ausnahmsweise nicht gleichzeitig mit der Vollstreckung gegen die Miteigentümer beauftragt werden sollte; nur eine Angelegenheit kann auch vorliegen, wenn ein erteilter Auftrag lediglich ergänzt wird (, ZIP 2020, 242 Rn. 25; Urteil vom - VI ZR 261/09, NJW 2010, 3035 Rn. 22). Der Rechtsanwalt ist zudem generell gehalten, anstehende Verfahren seines Auftraggebers in ihrer objektiven Zusammengehörigkeit gebührenrechtlich als eine Angelegenheit zu behandeln und damit zu einer geringeren Kostenbelastung beizutragen (vgl. , NJW 2010, 3377 Rn. 15 mwN).
18(c) Der Umstand, dass die Schuldner unterschiedliche Einwendungen geltend machen können, rechtfertigt keine andere Bewertung. Dies ist, worauf das Beschwerdegericht zutreffend hinweist, im Erkenntnisverfahren nicht anders, ohne dass deshalb ein mehrfacher Ansatz der Verfahrensgebühr für den Gläubigeranwalt vorgesehen wäre, der eine Klage gegen mehrere Schuldner einreicht. Wie bereits ausgeführt, schließt es das Vorliegen einer Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG weder aus, dass mehrere Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit einer getrennten Prüfung bedürfen, noch dass Forderungen gegenüber mehreren Schuldnern ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können (vgl. allgemein , NJW-RR 2016, 883 Rn. 6 f.; Urteil vom - VI ZR 261/09, NJW 2010, 3035 Rn. 20 f.).
193. Das Vollstreckungsgericht hat mithin zu Recht eine 0,4 Verfahrensgebühr angesetzt und zwar aus dem einfachen Wert des zu vollstreckenden Gesamtbetrags (§ 26 Nr. 1 RVG), weil die Schuldner gesamtschuldnerisch haften und sich insoweit eine Wertaddition nach § 22 Abs. 1 RVG verbietet (vgl. allgemein , NJW-RR 2011, 933 Rn. 13 f.; aA Mock, VE 2020, 79 f.).
IV.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten nach dieser Vorschrift kommt vorliegend in Betracht, weil sich die betreibende Gläubigerin und die Schuldner in Bezug auf die Frage, in welcher Höhe die Kosten erstattungsfähig und nach § 788 ZPO beizutreiben sind, in einem kontradiktorischen Verhältnis gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 77/06, NJW-RR 2007, 955 Rn. 4 f.; Beschluss vom - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 6 f.).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:220922BVZB2.20.0
Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 9 Nr. 46
WM 2023 S. 1150 Nr. 23
OAAAJ-25464