Nach § 2108 Abs. 2 S. 1 BGB ist das Anwartschaftsrecht des Nacherben vererblich, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.
Die erforderliche Auslegung des Testaments kann ergeben, dass der Erblasser die Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft, wenn nicht völlig ausschließen, so aber doch auf die Abkömmlinge der Nacherben beschränken wollte. Das kann angenommen werden, wenn der Erblasser ausdrücklich nur seine Nachkommen bedacht hat und als Ersatzerben auch nur deren Abkömmlinge vorgesehen hat. Bei der Berufung dieses Personenkreises zu Nacherben steht regelmäßig der Wille im Vordergrund, den Nachlass im Familienbesitz zu erhalten und deshalb nach dem Tod eines Nacherben nicht dessen familienfremde testamentarische Erben zum Zug kommen zu lassen.
Die Anordnung in einem Testament, dass bei Kinderlosigkeit des Vorerben der Nacherbfall eintreten soll, spricht dafür, dass nach dem Willen des Erblassers unter Umständen Anwachsung gem. § 2094 BGB eintreten sollte, um den Nachlass den Geschwistern zu erhalten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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