Macht ein Versicherter im Rahmen eines Arbeitsunfalls einen Stützrententatbestand im Hinblick auf einen anderen Entschädigungsfall i.S. spezialgesetzlicher Regelungen (hier: Wehrdienstbeschädigung) geltend, hat der Unfallversicherungsträger, unabhängig davon, ob der andere Entschädigungsfall selbst zu einer Entschädigung nach den spezialgesetzlichen Regelungen führt, regelmäßig eingenständig nach unfallversicherungsrechtlichen Maßstäben zu entscheiden, ob dieser andere Entschädigungsfall Auswirkungen auf die (unfallversicherungsrechtliche) Erwerbsfähigkeit des Versicherten im Rahmen des Stütztatbestands hat; die sog. Versorungsmedizinischen Grundsätze nach dem Bundesversorgungsgesetz sind dabei für die unfallversicherungsrechtliche Bewertung nicht maßgeblich.
Fundstelle(n): MAAAJ-25362
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.05.2022 - L 10 U 4041/18
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