Begehrt ein Versicherter mit seinem Widerspruch gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers, der mehrere Regelungen enthält, ausdrücklich und allein bestimmte Heilbehandlungsmaßnahmen, und verhält sich sein Widerspruch zu den übrigen Regelungen des Bescheids (hier: u.a. Ablehnung der Weitergewährung von Verletztengeld) nicht, ist auf Grund des erkennbaren Willens bei Erhebung des Widerspruchs nach dem objektiven Empfängerhorizont von einer Beschränkung des Widerspruchs auf die Ablehnung der begehrten Heilbehandlungsmaßnahmen auszugehen; erweitert der Versicherte später mit seiner Klage sein Begehren auf die übrigen Regelungen des Bescheids, ist die Klage insoweit bereits unzulässig, weil diese Regelungen in Bestandskraft erwachsen sind.
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LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 29.03.2022 - L 10 U 145/18
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